Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller unserer Verträge über Lieferungen und Leistungen. Im Rahmen laufender Geschäftsbedingungen gelten diese AGB im voraus auch für alle künftigen Verträge als vereinbart. Individuelle Abreden gehen diesen AGB vor, bedürfen jedoch zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, soweit Ihre Regelungen sich nicht mit den Bedingungen unserer AGB decken. Dies gilt auch dann, wenn den Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Angebot und Aufträge

Unsere Angebote erfolgen bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend im Sinne einer Offerte.
Die uns erteilten Aufträge sind erst dann angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

3. Preise

Alle angegebenen Preise verstehen sich netto. Fracht, Verpackung, Nebenkosten, sowie die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer werden zusätzlich berechnet.
Für den Fall einer wesentlichen Änderung der den Preis bestimmenden Faktoren behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor, wenn zwischen Bestellung und vereinbarter Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Dies gilt auch dann, wenn Ware auf Abruf gekauft wird und der Abruf länger als 4 Monate nach dem Abschluss des Vertrages erfolgt.
Etwaige Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

4. Lieferungen und Lieferfristen

Benz Mechanik ist bestrebt, die als voraussichtlich mitgeteilten Liefertermine einzuhalten. Da wir jedoch auf die pünktliche Lieferung Dritter angewiesen sind, können wir für die Einhaltung der Termine keine Haftung übernehmen. Bei eventuellen Lieferverzögerungen ist uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen einzuräumen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist auch nach Fristablauf ausgeschlossen, soweit sich nicht aus Ziffer 9 etwas anderes ergibt. Teillieferungen sind zulässig.
Benz Mechanik ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die vertragsgemäß zu liefernde Ware nicht mehr am Markt erhältlich ist oder nur zu wesentlich erschwerten Bedingungen beschafft werden kann. Abweichungen der gelieferten Ware von den Angebotsunterlagen sind zulässig, soweit sie technisch bedingt sind und keine wesentliche Abweichung vom Vertragsgegenstand darstellen. Sind Ersatzfabrikate als technisch höher spezifizierte Ware einzustufen, so ist Benz Mechanik berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen anzupassen. Die Preiserhöhung wird dem Kunden zuvor schriftlich mitgeteilt. Sofern der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich widerspricht, gilt der Neupreis als genehmigt. Andernfalls ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzugs - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, sofern
Benz Mechanik diese nicht zu vertreten hat und solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei den Lieferanten der Benz Mechanik und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die Benz Mechanik dem Kunden umgehend mit. Der Kunde kann von Benz Mechanik die Erklärung verlangen, ob diese vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich Benz Mechanik nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. In diesem Falle sind etwaig von den Vertragsparteien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

5. Versand

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, geht mit der Absendung der Ware an den Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen der Geschäftsräume von Benz Mechanik, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn fracht- oder verpackungsfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Beförderung aller Sendungen - einschließlich etwaiger Rücksendungen - erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.

6. Abnahme und Schadensersatz

Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Waren abzunehmen und die vertragsgemäße Beschaffenheit der Lieferungen zu überprüfen, ergänzend wird auf Ziffer 9 dieser AGB hingewiesen. Wird die Abnahme der Ware von Kunden ungerechtfertigt verweigert, so kann Benz Mechanik dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Wenn der Kunde nach Ablauf der gesetzten Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann Benz Mechanik vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In diesem Falle ist Benz Mechanik berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, 30% des Nettorechnungswerts als Schadenersatz zu fordern. In diesem Falle ist der konkrete Nachweis des Schadens nicht erforderlich.
Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn Benz Mechanik einen höheren Schaden nachweist. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass kein Schaden entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist, ausdrücklich vorbehalten.
Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt.

7. Zahlung

Die Rechnungen von Benz Mechanik sind - soweit nicht etwas anderes vereinbart ist - ohne Abzug von Skonto und sonstigen Spesen ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen. Bei vereinbarter Teillieferung aus einem Auftrag ist der Rechnungsbetrag nach Rechnungsstellung gemäß diesen AGB zur Zahlung fällig. Schecks werden nur erfüllungshalber unter Einlösungs-vorbehalt angenommen. Eigentumsvorbehalte und verlängerte Eigentumsvorbehalte gemäß Ziffer 8 dieser AGB gelten weiter, bis der Scheckbetrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.
Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist Benz Mechanik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinsatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zahlungen sind ausschließlich auf die von uns angegebenen Konten zu leisten.
Kostenpflichtigen Reparaturen werden nur gegen Vorkasse ausgeführt. Für das Erstellen eines Kostenvoranschlages wird eine Arbeitsstunde mit aktuellem Stundensatz verrechnet. Wird der Reparaturauftrag erteilt, wird 50% des Stundensatzes gutgeschrieben.
Bei erstmaliger Bestellung bzw. noch nicht erfolgter Kreditprüfung ist Benz Mechanik berechtigt Vorkasse oder Nachnahme zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kunde mit seiner Leistungsverpflichtung aus dieser oder einer anderen Bestellung in Verzug befindet. In diesem Falle ist Benz Mechanik auch berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten oder von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Kommt der Kunde diesen Forderungen nicht nach, ist Benz Mechanik berechtigt, durch schriftliche Erklärung eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf statt der Leistung Schadenersatz wegen Nichterfüllung gem. Ziff.6 der ABG zu verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt

Benz Mechanik behält das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen auf sämtliche Forderungen einschließlich Saldoforderungen aus der Geschäftsverbindung.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Schäden und Untergang ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Die Liefergegenstände dürfen vom Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert oder verwendet werden, wenn er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt erstrangig seine Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gegenüber Dritten in Höhe des Rechnungspreises der weiter veräußerten Ware an Benz Mechanik ab. Diese nimmt die Abtretung erfüllungshalber an. Der Kunde ist - bis auf Widerruf - berechtigt, die Forderung für Benz Mechanik einzuziehen. Er ist verpflichtet, den Betrag von seinem übrigen Vermögen gesondert zu halten und sofort an Benz Mechanik abzuführen.

Verarbeitet der Kunde die gelieferten Waren im Rahmen neu herzustellender Produkte zusammen mit nicht Benz Mechanik gehörenden Sachen, so besteht Einigkeit darüber, dass Benz Mechanik Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis erwirbt, welcher dem Wert der gelieferten Ware zum Wert des neu erstellten Produktes entspricht. Bezug für die Wertermittlung der Anteile ist der jeweilige Rechnungsendbetrag incl. MWSt zum Zeitpunkt der Vermischung. Das Miteigentum entsteht im Zeitpunkt der Weiterverarbeitung. Es wird Benz Mechanik ohne besonderen Akt der Übertragung eingeräumt. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für Benz Mechanik. Diese ist jederzeit berechtigt, die Einräumung des unmittelbaren Besitzes oder Mitbesitzes an dem neu erstellten Produkt zu verlangen.
Veräußert der Kunde das neu erstellte, im Miteigentum von Benz Mechanik stehende Produkt an Dritte, so tritt der Kunde mit Auftragserteilung an Benz Mechanik seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Dritten, anteilig in Höhe seiner Verpflichtung gegenüber Benz Mechanik, erstrangig ab. Benz Mechanik ist berechtigt, die Abtretung dem jeweiligen Dritten anzuzeigen.

Die Geschäftsführung des Kunden verpflichtet sich persönlich, darauf zu achten, dass bei Gefahr von Zugriffen Dritter, eingehende Zahlungen, die nach den vorangegangenen Sätzen ganz oder teilweise an Benz Mechanik abgetreten sind vom übrigen Vermögen des Kunden erkennbar getrennt werden. Der Kunde oder sein Erfüllungsgehilfe weist ohne schuldhaftes Zögern von sich aus, d.h. ohne gesonderte Aufforderung, den Dritten auf das Eigentum von Benz Mechanik hin.

Der Kunde hat Benz Mechanik insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstiger Beeinträchtigungen der Rechte von Benz Mechanik, diese unverzüglich schriftlich zu unterrichten, damit die Rechte gewahrt werden können. Hierzu gehört zum Beispiel auch die Aufrechnung von abgetretenen Forderungen des Kunden mit Verbindlichkeiten Dritter. Der Kunde bzw. dessen Geschäftsführung hat Benz Mechanik alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Gegenmaßnahmen bei Zugriffen Dritter entstehen.

Im Falle von Factoring verpflichtet sich der Kunde, den Factor zu verpflichten, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange direkt an Benz Mechanik zu bewirken, als Saldoforderungen aus der Geschäftsverbindung bestehen.

Verhält sich der Kunde oder einer seiner Erfüllungsgehilfen vertragswidrig, insbesondere wenn er seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt, kann Benz Mechanik nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe der vom Eigentumsvorbehalt umfassten Ware verlangen.
In jeder Rücknahme, aber auch einer eventuell notwendigen Pfändung, der Vorbehaltsware durch Benz Mechanik liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Benz Mechanik ist nach Rückerhalt der Ware zu deren anderweitigen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist nach Abzug von Verwertungskosten auf Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

9. Gewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß und ohne schuldhaftes Zögern nachgekommen ist.
Wir gewährleisten die Mängelfreiheit unserer Produkte, ausgenommen Software und Verbrauchs-material. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind auch Mängel, die durch unsachgemäße Verwendung und Nichtbefolgung von Bedienungsvorschriften seitens des Bestellers oder durch natürliche Abnutzung verursacht werden. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht; die Ersatzpflicht ist jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Auslieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, anfänglichem Unvermögen, zu vertretender Unmöglichkeit und für Ansprüche aus der Produzentenhaftung nach § 823 BGB. Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Bei Rücksendung ohne fachgerechte Verpackung trägt der Kunde das Risiko der Beschädigung.

10. Haftungsklausel

Schadenersatzansprüche gegen uns können nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.
Für leichte Fahrlässigkeit wird lediglich gehaftet, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. In diesem Fall haften wir nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Unsere Haftung nach den jeweils anwendbaren Produkthaftungsgesetzen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

11. Gewerbliche Schutzrechte

Die unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder Rechnungen beigefügten Copyright-Bedingungen und Benützungslizenzen sowie unsere sonstigen gewerblichen Schutzrechte sind Bestandteil dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und werden hiermit vom Besteller anerkannt.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Jestetten. Als Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird Waldshut-Tiengen vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von einheitlichen Vorschriften zum KaufR, insbesondere die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13. Sonstige Bestimmungen

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die den gewollten wirtschaftlichen Zweck zulässigerweise möglichst gleichkommend verwirklichen.
Der Kunde darf Rechte gegen Benz Mechanik nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen, es sei denn, es handelt sich um die Abtretung einer Geldforderung, die von Benz Mechanikschriftlich anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt ist.
Gemäß Bundesdatenschutzgesetz machen wir darauf aufmerksam, dass wir Daten speichern und mit EDV verarbeiten. Dies gilt auch als Benachrichtigung gemäß § 33 Abs. BDSG.

14. Zusätzliche Bedingungen bei Wiederausfuhr

Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und - falls sie in USA hergestellt wurden - amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Eine Wiederausfuhr aus der EU ist unter bestimmten in den entsprechenden Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestattet. Alle Produkte von US-Herstellen bedürfen darüber hinaus für eine Ausfuhr aus der EU der besonderen Genehmigung der zuständigen US-Behörde. Auskünfte hierzu erteilen die Handelsabteilungen der US-Konsulate und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Ausschließlich der Kunde ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

Stand: Dezember 2011